I-4 W 84/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-13, I-4 W 84/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-13, I-4 W 84/11
I-4 W 84/11Obergericht13.10.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-4 W 84/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-13
Aktenzeichen: I-4 W 84/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1013.I4W84.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss abgeändert.
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr gegenüber Letztverbrauchern zu werben,
a.
ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusiver Rechtsformzusatz) und die Geschäftsanschrift des Unternehmens anzugeben, für das gehandelt wird,
b.
ohne für Finanzierungsangebote der G GmbH deren Anschrift
anzugeben,
wenn dies geschieht wie in dem Prospekt „Roller Jetzt kaufen – nächstes Jahr zahlen!“ (Nr. R 32/11, gültig vom 08. bis 13.08.2011 - Anlage A 1).
Die Kosten des Verfahrens nach einem Beschwerdewert von 20.000,-- € trägt die Antragsgegnerin.
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