I-28 U 78/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-11, I-28 U 78/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-10-11, I-28 U 78/11
I-28 U 78/11Obergericht11.10.2011
Regest
Eine auf eine (unwirksame) anwaltliche Honorarvereinbarung gestützte Honorarklage hemmt wegen des einheitlichen Streitgegenstands auch die Verjährung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der Klageschrift nicht auch zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Gebührenanspruchs vorträgt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 78/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-11
Aktenzeichen: I-28 U 78/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:1011.I28U78.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 611, 675; ZPO §§ 253, 301, 322 Abs. 1, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, 597 Abs. 1
Leitsätze
Eine auf eine (unwirksame) anwaltliche Honorarvereinbarung gestützte Honorarklage hemmt wegen des einheitlichen Streitgegenstands auch die Verjährung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt in der Klageschrift nicht auch zu den Voraussetzungen des gesetzlichen Gebührenanspruchs vorträgt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. März 2011 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnberg einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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