Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-30, I-9 U 61/11

I-9 U 61/11Obergericht30.09.2011

Regest

Die in zweiter Instanz erklärte Klagerücknahme nach vorangegangenem zweitem Versäumnisurteil in erster Instanz bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Beklagten.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-9 U 61/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-30

Aktenzeichen: I-9 U 61/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0930.I9U61.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 42 I, 296 I, 342, 345, 514 II ZPO

Leitsätze

Die in zweiter Instanz erklärte Klagerücknahme nach vorangegangenem zweitem Versäumnisurteil in erster Instanz bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Beklagten.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

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