Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-29, I-5 U 44/11

I-5 U 44/11Obergericht29.09.2011

Regest

Eine Reallast kann nicht zugunsten eines an der dringlichen Einigung nicht beteiligten Dritten bestellt werden; § 328 BGB findet keine Einigung auf dingliche Rechte. Allein in Zahlungen, die der Grundstückseigentümer wegen einer eingetragenen, aber nicht wirksam bestellten Reallast erbracht hat, liegt keine auf die nachträgliche Bestellung einer Reallast gerichtete Willenserklärung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-5 U 44/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-29

Aktenzeichen: I-5 U 44/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0929.I5U44.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: §§ 1105, 1107, 1147, 328 BGB

Leitsätze

Eine Reallast kann nicht zugunsten eines an der dringlichen Einigung nicht beteiligten Dritten bestellt werden; § 328 BGB findet keine Einigung auf dingliche Rechte.

Allein in Zahlungen, die der Grundstückseigentümer wegen einer eingetragenen, aber nicht wirksam bestellten Reallast erbracht hat, liegt keine auf die nachträgliche Bestellung einer Reallast gerichtete Willenserklärung.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.02.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Das Versäumnisurteil vom 03.08.2010 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 63% und der Beklagte zu 37%.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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