Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-20, III-3 Ws 255/11

III-3 Ws 255/11Obergericht20.09.2011

Regest

Der Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO ist eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 255/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-20

Aktenzeichen: III-3 Ws 255/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0920.III3WS255.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 454 Abs. 2 Satz 4

Leitsätze

Der Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO ist eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

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