III-3 Ws 255/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-20, III-3 Ws 255/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-20, III-3 Ws 255/11
III-3 Ws 255/11Obergericht20.09.2011
Regest
Der Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO ist eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — III-3 Ws 255/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-20
Aktenzeichen: III-3 Ws 255/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0920.III3WS255.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 454 Abs. 2 Satz 4
Leitsätze
Der Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO ist eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
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