II-6 WF 307/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-19, II-6 WF 307/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-19, II-6 WF 307/11
II-6 WF 307/11Obergericht19.09.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-6 WF 307/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-19
Aktenzeichen: II-6 WF 307/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0919.II6WF307.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Detmold vom 6.7.2011 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der genannte Beschluss abgeändert.
Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
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