Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-15, III-3 RVs 52/11

III-3 RVs 52/11Obergericht15.09.2011

Regest

1. Auf eine Berufung des Nebenklägers darf das Berufungsgericht nur die Anwendung zur Nebenklage berechtigender Strafvorschriften prüfen. 2. Wegen einer unter § 395 Abs. 3 StPO fallenden Strafvorschrift darf das Berufungsgericht den Angeklagten auf die allein vom Nebenkläger eingelegte Berufung nur verurteilen, wenn eine positive Entscheidung über die Berechtigung zur Nebenklage nach §§ 395 Abs. 3, 396 Abs. 2 Satz 2 StPO vorliegt. Diese Entscheidung kann auch noch konkludent im Berufungsurteil getroffen werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — III-3 RVs 52/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-15

Aktenzeichen: III-3 RVs 52/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0915.III3RVS52.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 395 Abs. 3, § 396 Abs. 2 Satz 2, § 400 Abs. 1

Leitsätze

  1. Auf eine Berufung des Nebenklägers darf das Berufungsgericht nur die Anwendung zur Nebenklage berechtigender Strafvorschriften prüfen.

  2. Wegen einer unter § 395 Abs. 3 StPO fallenden Strafvorschrift darf das Berufungsgericht den Angeklagten auf die allein vom Nebenkläger eingelegte Berufung nur verurteilen, wenn eine positive Entscheidung über die Berechtigung zur Nebenklage nach §§ 395 Abs. 3, 396 Abs. 2 Satz 2 StPO vorliegt. Diese Entscheidung kann auch noch konkludent im Berufungsurteil getroffen werden.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

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