I-6 U 76/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-12, I-6 U 76/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-12, I-6 U 76/11
I-6 U 76/11Obergericht12.09.2011
Regest
Eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn neben der Einholung eines Sachverständigengutachtens auch noch die persönliche Anhörung mehrerer Parteien und ggf. noch die Vernehmung eines Zeugen notwendig sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-6 U 76/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-12
Aktenzeichen: I-6 U 76/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0912.I6U76.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze
Eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme i.S.v. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt jedenfalls dann vor, wenn neben der Einholung eines Sachverständigengutachtens auch noch die persönliche Anhörung mehrerer Parteien und ggf. noch die Vernehmung eines Zeugen notwendig sind.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.02.2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des zweiten Rechtszuges – an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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