Oberlandesgericht Hamm, 2011-09-08, I-22 U 20/11

I-22 U 20/11Obergericht08.09.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-22 U 20/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-09-08

Aktenzeichen: I-22 U 20/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0908.I22U20.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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