2 Ws 246 und 247/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-18, 2 Ws 246 und 247/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-18, 2 Ws 246 und 247/11
2 Ws 246 und 247/11Obergericht18.08.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 246 und 247/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-18
Aktenzeichen: 2 Ws 246 und 247/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0818.2WS246UND247.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 26. Juli 2011 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hagen vom 12. Juli 2011 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 18. August 2011 durch
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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