II-8 WF 130/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-12, II-8 WF 130/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-12, II-8 WF 130/11
II-8 WF 130/11Obergericht12.08.2011
Regest
1. Hält sich das betroffene Kind seit mehr als 4 1/2 Monaten im mütterlichen Haushalt im Bezirk des Amtsgerichts Steinfurt auf, hat es dort seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung, worauf es allein bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts gem. § 152 Abs. 2 FamFG ankommt. 2. Auch wenn der aktuell allein sorgeberechtigte Elternteil mit dem neuen Aufenthalt des Kindes bei dem anderen Elternteil nicht einverstanden ist, kann an dem neuen Aufenthaltsort - sogar in Fällen der Kindesentführung - ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, weil der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts faktischer Natur, nicht rechtlich geprägt und auch nicht vom Willen des Sorgeberechtigten abhängig ist. 3. Im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts kann der gewöhnliche Aufenthalt ausnahmsweise schon durch die bloße Aufenthaltsnahme begründet werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an dem neuen Ort auf längere Zeit angelegt ist und letzterer der neue Daseinsmittelpunkt sein soll.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 130/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-12
Aktenzeichen: II-8 WF 130/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0812.II8WF130.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 152 Abs. 2 FamFG
Leitsätze
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Hält sich das betroffene Kind seit mehr als 4 1/2 Monaten im mütterlichen Haushalt im Bezirk des Amtsgerichts Steinfurt auf, hat es dort seinen tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensführung, worauf es allein bei der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts gem. § 152 Abs. 2 FamFG ankommt.
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Auch wenn der aktuell allein sorgeberechtigte Elternteil mit dem neuen Aufenthalt des Kindes bei dem anderen Elternteil nicht einverstanden ist, kann an dem neuen Aufenthaltsort - sogar in Fällen der Kindesentführung - ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, weil der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts faktischer Natur, nicht rechtlich geprägt und auch nicht vom Willen des Sorgeberechtigten abhängig ist.
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Im Falle eines Wechsels des Aufenthaltsorts kann der gewöhnliche Aufenthalt ausnahmsweise schon durch die bloße Aufenthaltsnahme begründet werden, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Aufenthalt an dem neuen Ort auf längere Zeit angelegt ist und letzterer der neue Daseinsmittelpunkt sein soll.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N aus S zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Steinfurt ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet, soweit sie beantragt, die Sorgerechtsregelung des Scheidungsurteils dahingehend abzuändern, dass ihr die elterliche Sorge für K, geb. am 22.07.1994 übertragen wird.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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