I-8 U 31/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-10, I-8 U 31/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-10, I-8 U 31/11
I-8 U 31/11Obergericht10.08.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 31/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-10
Aktenzeichen: I-8 U 31/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0810.I8U31.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 13. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert für die Berufung: 113.200,02 €
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