I-20 U 31/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-10, I-20 U 31/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-10, I-20 U 31/11
I-20 U 31/11Obergericht10.08.2011
Regest
1. Der Erwerb von Aktien eines nicht börsennotierten Unternehmens ist weder ein Termin- noch ein vergleichbares Spekulationsgeschäft (§ 3 Abs. 2 f ARB 2000). Verlangt der Versicherungsnehmer mit dem Vortrag, bei Erwerb der Kapitalanlage durch einen Mitarbeiter dieses Unternehmens getäuscht worden zu sein, Schadensersatz, liegt auch keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften vor (§ 3 Abs. 2 c ARB 2005/2008/2009). 2. Besteht ein langjähriges Rechtsschutzversicherungsverhältnis und stellt der Versi-cherungsnehmer im Laufe der Jahre lediglich „Veränderungsanträge“, die allein andere Bereiche des Deckungsschutzes betreffen haben, ist nicht anzunehmen, dass sein Versicherungsschutz auch hinsichtlich identischer Leistungsarten jeweils zum Zeitpunkt der Veränderungsvereinbarung einen neuen „Beginn“ genommen hat. 3. Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Klausel, wonach der Versicherungsnehmer „alles zu vermeiden (hat), was eine unnötige Erhöhung der Kosten … verursachen könnte“ (§ 15 Abs. 1 d cc ARB 75; § 17 Abs. 5 c cc ARB 2005/2008/2009).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 31/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-10
Aktenzeichen: I-20 U 31/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0810.I20U31.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Der Erwerb von Aktien eines nicht börsennotierten Unternehmens ist weder ein Termin- noch ein vergleichbares Spekulationsgeschäft (§ 3 Abs. 2 f ARB 2000). Verlangt der Versicherungsnehmer mit dem Vortrag, bei Erwerb der Kapitalanlage durch einen Mitarbeiter dieses Unternehmens getäuscht worden zu sein, Schadensersatz, liegt auch keine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Recht der Handelsgesellschaften vor (§ 3 Abs. 2 c ARB 2005/2008/2009).
Besteht ein langjähriges Rechtsschutzversicherungsverhältnis und stellt der Versi-cherungsnehmer im Laufe der Jahre lediglich „Veränderungsanträge“, die allein andere Bereiche des Deckungsschutzes betreffen haben, ist nicht anzunehmen, dass sein Versicherungsschutz auch hinsichtlich identischer Leistungsarten jeweils zum Zeitpunkt der Veränderungsvereinbarung einen neuen „Beginn“ genommen hat.
Es bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Klausel, wonach der Versicherungsnehmer „alles zu vermeiden (hat), was eine unnötige Erhöhung der Kosten … verursachen könnte“ (§ 15 Abs. 1 d cc ARB 75; § 17 Abs. 5 c cc ARB 2005/2008/2009).
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.12.2010 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger De-ckungsschutz für die außergerichtliche Korrespondenz sowie für das beabsichtigte Klageverfahren erster Instanz gerichtet in der Hauptsache auf Zahlung von 74.546,36 EUR gemäß Klageentwurf vom 05.10.2010 vor dem Landgericht Essen gegen die L zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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