I-21 U 133/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-09, I-21 U 133/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-09, I-21 U 133/10
I-21 U 133/10Obergericht09.08.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-21 U 133/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-09
Aktenzeichen: I-21 U 133/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0809.I21U133.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 30.07.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg (Az.: 2 O 209/04) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag in Höhe von 31.500,00 Euro erst ab dem 19.11.2003 zu zahlen hat.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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