Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-08, II-4 UF 82/11

II-4 UF 82/11Obergericht08.08.2011

Regest

Für die Einbeziehung einer - nach Scheidung einsetzenden - Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in die Bedarfsermittlung reicht es auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 25.1.2011 (FamRZ 2011, 437 ff.) aus, dass die Versicherung bereits während der Ehe bestanden hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-4 UF 82/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-08

Aktenzeichen: II-4 UF 82/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0808.II4UF82.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Familiensenat

Normen: §§ 1578 Abs. 1 S. 1, 1578 b BGB

Leitsätze

Für die Einbeziehung einer - nach Scheidung einsetzenden - Rente aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung in die Bedarfsermittlung reicht es auch nach der Entscheidung des BVerfG vom 25.1.2011 (FamRZ 2011, 437 ff.) aus, dass die Versicherung bereits während der Ehe bestanden hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Fami-liengericht – Siegen vom 2. März 2011 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 2. März 2011 bezüglich des Widerantrags der Antragsgegnerin abgeändert. Der Antragsteller wird in Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. 12. 2009 (Aktenzeichen: 13 UF 272/07) verurteilt, an die Antragsgegnerin für die Zeit von August 2010 bis Dezember 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 744 € und ab Januar 2011 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 725 €, fällig und zahlbar jeweils zum Ersten eines Monats, zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

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