I-6 U 62/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-04, I-6 U 62/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-08-04, I-6 U 62/11
I-6 U 62/11Obergericht04.08.2011
Regest
1. Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO handelt es sich um eine zulässige Form der Zustellung im Inland. 2. Die Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO wird, wenn es sich bei dem Verfahren um eine Einzelrichtersache handelt, vom Einzelrichter getroffen. 3. Wird im Versäumnisurteil eine Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 2 ZPO festgesetzt, obwohl keine Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung, sondern eine Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 Abs. 2 ZPO vorgenommen wird, so ist gleichwohl die festgesetzte Einspruchsfrist maßgeblich.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-6 U 62/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-04
Aktenzeichen: I-6 U 62/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0804.I6U62.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsent
Normen: §§ 184, 339 ZPO
Leitsätze
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Bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO handelt es sich um eine zulässige Form der Zustellung im Inland.
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Die Anordnung nach § 184 Abs. 1 ZPO wird, wenn es sich bei dem Verfahren um eine Einzelrichtersache handelt, vom Einzelrichter getroffen.
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Wird im Versäumnisurteil eine Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 2 ZPO festgesetzt, obwohl keine Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung, sondern eine Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post nach § 184 Abs. 2 ZPO vorgenommen wird, so ist gleichwohl die festgesetzte Einspruchsfrist maßgeblich.
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Land-gerichts Essen vom 24.02.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1).
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