Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-29, I-19 U 3/11

I-19 U 3/11Obergericht29.07.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 3/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-29

Aktenzeichen: I-19 U 3/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0729.I19U3.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 14.07.2011 wird der Tatbestand des am 31.05.2011 verkündeten Urteils des Senats wie folgt berichtigt:

Auf Blatt 6 UA, Zeile 15 und 16 des 2. Absatzes wird die Passage „nicht von der Klägerin entnommen, sondern – einer Lieferung gleich –„ gestrichen. Im Anschluss an diesen Satz wird folgender Satz ergänzt:

„Dies kommt aus Sicht des Senats einer Lieferung gleich“.

Der letzte Satz Blatt 8 UA, 6. Zeile des letzten Absatzes wird vor den Worten „die Vertragsschließenden“ um das Wort „und“ ergänzt.

Der vorbezeichnete Satz wird nach den Worten „die Vertragsschließenden“ in Parenthese wie folgt ergänzt:

„- worauf das Handeln eines generalbevollmächtigten Direktors bzw.

des Vorstandes auf Seiten der Beklagten und des Oberbürgermeisters

bzw. des Oberstadtdirektors und Stadtkämmerers auf Seiten der Rechts-

vorgängerin der Klägerin hindeuten –„.

Auf Blatt 11 UA wird im letzten Absatz folgender Satz gestrichen:

„Sie sind stets durch hochrangige Vertreter an den Vertragsverhandlungen

beteiligt gewesen“.

Der weitergehende Antrag auf Tatbestandsberichtigung wird zurückgewiesen.

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