Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-28, II-8 UF 86/11

II-8 UF 86/11Obergericht28.07.2011

Regest

Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 86/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-28

Aktenzeichen: II-8 UF 86/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0728.II8UF86.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: § 1671 BGB

Leitsätze

Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch zur elterlichen Sorge (Ziffer 1. des Beschlusstenors) in dem am 14. März 2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Borken wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

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