I-19 U 186/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-26, I-19 U 186/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-26, I-19 U 186/10
I-19 U 186/10Obergericht26.07.2011
Regest
Die Haftung des Tankkunden für den von ihm behaupteten Missbrauch einer Tankkarte richtet sich nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Missbrauch von ec-Karten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 186/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-26
Aktenzeichen: I-19 U 186/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0726.I19U186.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: §§ 433 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB
Leitsätze
Die Haftung des Tankkunden für den von ihm behaupteten Missbrauch einer Tankkarte richtet sich nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Missbrauch von ec-Karten.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 8. Oktober 2010 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.