I-20 U 27/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-22, I-20 U 27/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-22, I-20 U 27/11
I-20 U 27/11Obergericht22.07.2011
Regest
1. Wenn es unstreitig ist, in welchen Räumen ein Wasserschaden aufgetreten ist und wenn bereits eine Teilregulierung des Schadens erfolgt ist, dann stellt ein Gericht übersteigerte Anforderungen an die Substantiierungslast des Versicherungsnehmers für Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung, wenn es für die Schlüssigkeit der Klage die Darlegung verlangt, welcher Gebäudeschaden durch geplatzte Rohre entstanden, wie viele und an welchen Stellen die Rohre geplatzt, in welchen Räumen in welchem Umfang dadurch Wasser ausgetreten und welche Gebäudeteile, insbesondere welche Wände und Wandteile und welcher Teil der Decken und/oder des Bodens in Mitleidenschaft gezogen seien. 2. Mit derart weitgehenden Anforderungen an die Substantiierung muss auch ein ge-wissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht rechnen, so dass es eines hierauf bezogenen ausdrücklichen Hinweises nach § 139 Abs. 1, Abs. 2 ZPO bedarf, bei dessen Fehlen eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht kommt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 27/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-22
Aktenzeichen: I-20 U 27/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0722.I20U27.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Normen: § 538 ZPO
Leitsätze
Wenn es unstreitig ist, in welchen Räumen ein Wasserschaden aufgetreten ist und wenn bereits eine Teilregulierung des Schadens erfolgt ist, dann stellt ein Gericht übersteigerte Anforderungen an die Substantiierungslast des Versicherungsnehmers für Ansprüche aus der Wohngebäudeversicherung, wenn es für die Schlüssigkeit der Klage die Darlegung verlangt, welcher Gebäudeschaden durch geplatzte Rohre entstanden, wie viele und an welchen Stellen die Rohre geplatzt, in welchen Räumen in welchem Umfang dadurch Wasser ausgetreten und welche Gebäudeteile, insbesondere welche Wände und Wandteile und welcher Teil der Decken und/oder des Bodens in Mitleidenschaft gezogen seien.
Mit derart weitgehenden Anforderungen an die Substantiierung muss auch ein ge-wissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nicht rechnen, so dass es eines hierauf bezogenen ausdrücklichen Hinweises nach § 139 Abs. 1, Abs. 2 ZPO bedarf, bei dessen Fehlen eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Betracht kommt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Januar 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufungsinstanz, an das Landgericht Arnsberg zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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