I-19 U 82/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-22, I-19 U 82/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-22, I-19 U 82/11
I-19 U 82/11Obergericht22.07.2011
Regest
Haben zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung wegen desselben Anspruchs eingelegt und nimmt einer von ihnen "die Berufung" ohne weitere Einschränkung zurück, so bewirkt das regelmäßig den Verlust des Rechtsmittels.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 82/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-22
Aktenzeichen: I-19 U 82/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0722.I19U82.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: § 516 Abs. 3 ZPO
Leitsätze
Haben zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Berufung wegen desselben Anspruchs eingelegt und nimmt einer von ihnen "die Berufung" ohne weitere Einschränkung zurück, so bewirkt das regelmäßig den Verlust des Rechtsmittels.
Tenor
Der Beklagte wird seines durch die Schriftsätze vom 15.05.2011 eingelegten Rechts-mittels für verlustig erklärt, § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, §§ 516 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO.
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