I-31 U 139/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-18, I-31 U 139/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-07-18, I-31 U 139/10
I-31 U 139/10Obergericht18.07.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-31 U 139/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-07-18
Aktenzeichen: I-31 U 139/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0718.I31U139.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Land-gerichts Bochum vom 29. April 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars L aus M vom 20.11.1992, UR-Nr.: #####/####K, wird für unzulässig erklärt, soweit sie in das persönliche Vermögen des Klägers erfolgt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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