Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-30, II-8 UF 126/11

II-8 UF 126/11Obergericht30.06.2011

Regest

1. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine Änderung des Namens gem. § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, haben die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte das Kindeswohl zu berücksichtigen; dieser Prüfung darf das Familiengericht im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines Änderungsantrages nicht in der Weise vorgreifen, dass eine Sachentscheidung und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vornherein unmöglich gemacht werden. 2. Eine Verweigerung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf mithin nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, wenn sich also überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 126/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-30

Aktenzeichen: II-8 UF 126/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0630.II8UF126.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 3 Abs. 1 NÄG, 1618 BGB

Leitsätze

  1. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine Änderung des Namens gem. § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, haben die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte das Kindeswohl zu berücksichtigen; dieser Prüfung darf das Familiengericht im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines Änderungsantrages nicht in der Weise vorgreifen, dass eine Sachentscheidung und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vornherein unmöglich gemacht werden.

  2. Eine Verweigerung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf mithin nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, wenn sich also überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1500 € festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.