I-5 W 45/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-30, I-5 W 45/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-30, I-5 W 45/11
I-5 W 45/11Obergericht30.06.2011
Regest
Die Anwendung des § 41 Abs. 2 GKG ist bei einem Nutzungsverhältnis, welches zwischen dem Veräußerer und Erwerber eines Hausgrundstückes für die Übergangszeit besteht, zu verneinen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-5 W 45/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-30
Aktenzeichen: I-5 W 45/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0630.I5W45.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: § 41 GKG
Leitsätze
Die Anwendung des § 41 Abs. 2 GKG ist bei einem Nutzungsverhältnis, welches zwischen dem Veräußerer und Erwerber eines Hausgrundstückes für die Übergangszeit besteht, zu verneinen.
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 02.05.2011 gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen im Beschluss vom 19.04.2011 wird als unzulässig ver-worfen.
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