II-2 UF 255/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-28, II-2 UF 255/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-28, II-2 UF 255/10
II-2 UF 255/10Obergericht28.06.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-2 UF 255/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-28
Aktenzeichen: II-2 UF 255/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0628.II2UF255.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 4.11.2010 verkündete Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop in Ziffer III. 1. seines Tenors zum Ehegattenunterhalt, unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Antragsgegnerin, teilweise abgeändert.
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung am 17.3.2011 einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.069 €, davon 218 € für den Altersvorsorgeunterhalt und 851 € für den Elementarunterhalt, fällig jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus, zu zahlen.
Die Anschlussberufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Antragsteller ¾, die Antragsgegnerin ¼ mit Ausnahme der Kosten des Teilvergleichs. Die Kosten des Teilvergleichs vom 31.3.2011 werden gegeneinander aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung in erster Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für Rechtsmittelinstanz wird auf 8.484 € festgesetzt. Davon entfallen auf die Berufung 6.372 € (1.632 € für den Kindesunterhalt und 4.740 € für den Ehegattenunterhalt) und auf die Anschlussberufung 2.112 €.
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