Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-27, II-8 UF 63/11

II-8 UF 63/11Obergericht27.06.2011

Regest

1. Zum Entzug der elterlichen Sorge und Herausnahme der Kinder aus der Familie, wenn diese infolge eines Erziehungsversagens der Eltern in ihrer sozial-emotionalen Entwicklung gestört sind. 2. Zur Qualifikation einer familienpsychologischen Sachverständigen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 63/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-27

Aktenzeichen: II-8 UF 63/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0627.II8UF63.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1666, 1666a BGB

Leitsätze

  1. Zum Entzug der elterlichen Sorge und Herausnahme der Kinder aus der Familie, wenn diese infolge eines Erziehungsversagens der Eltern in ihrer sozial-emotionalen Entwicklung gestört sind.

  2. Zur Qualifikation einer familienpsychologischen Sachverständigen.

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau vom 24.01.2011 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; im Übri-gen werden den Kindeseltern die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufer-legt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

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