Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-20, I-8 U 151/10

I-8 U 151/10Obergericht20.06.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-8 U 151/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-20

Aktenzeichen: I-8 U 151/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0620.I8U151.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Juli 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 6.391,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12. Dezember 2009 sowie 507,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23. März 2010 zu zahlen,

und zwar Zug um Zug gegen Einberufung einer außerordentlichen Gesell-schafterversammlung der Klägerin mit den Tagesordnungspunkten:

  • Beschlussfassung über die Inanspruchnahme der Dr. H GmbH & Co. KG auf Freistellung der Gesellschaft gegenüber der I-Bank bezüglich der Rückzahlung des ehemaligen Reedereidarlehens in Höhe von 782.487 € und Beauftragung eines vom Verwaltungsrat durch einstimmigen Beschluss auszuwählenden Rechtsanwalts mit der Durchsetzung eines Anspruchs;

  • Beschlussfassung über die Inanspruchnahme der Dr. H GmbH & Co. KG auf Rückzahlung der von der Y Investment Ltd. auf das ehemalige Reedereidarlehen in den Jahren 1994 bis 2000 und von der Dr. H GmbH & Co. KG auf der Grundlage der Vereinbarung vom 18. 12. 2000 erhaltenen Zinszahlungen im selben Verhältnis wie die Rückforderung der Ausschüttungen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zu-rückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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