15 W 214/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-17, 15 W 214/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-17, 15 W 214/11
15 W 214/11Obergericht17.06.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 214/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-17
Aktenzeichen: 15 W 214/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0617.15W214.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Gründe
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Zu Unrecht geht das Amtsgericht in der Zwischenverfügung davon aus, dass die Belastungsvollmachten der Beteiligten zu 2) und 3) eine Bestellung bzw. Bewilligung von Grundpfandrechten nur bis zur Höhe des jeweiligen Kaufpreises zuließe. Eine solche Einschränkung lässt sich der Vollmachtserklärung und den sie begleitenden Vereinbarungen nicht entnehmen. Die Bedingungen für die Vollmachtsausübung zeigen vielmehr, dass die Interessen der Verkäufer über die Sicherungsabreden gewahrt werden sollen. In einem solchen Fall ergibt sich regelmäßig auch aus der Interessenlage der Beteiligten keine hinreichende Grundlage für eine einschränkende Auslegung der Vollmacht im Sinne eines Höchstbetrages (vgl. BayObLG DNotZ 1996, 295).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.