Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-09, II-6 UF 47/11

II-6 UF 47/11Obergericht09.06.2011

Regest

1. Das Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten mindern. 2. Ein leistungsfähiger Partner im vorstehenden Sinne kann nicht nur ein Lebenspartner sein, vielmehr kommen hier auch volljährige Kinder in Betracht, weil die Synergieeffekte des gemeinschaftlichen Wirtschaftens bei einer häuslichen Gemeinschaft eines Elternteils mit einem volljährigen Kind in gleicher Weise eintreten wie bei einer Wohngemeinschaft mit einem Lebenspartner.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-6 UF 47/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-09

Aktenzeichen: II-6 UF 47/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0609.II6UF47.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Leitsätze

Das Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner kann unter dem Gesichtspunkt ersparter Wohn- und Haushaltskosten die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten mindern.

Ein leistungsfähiger Partner im vorstehenden Sinne kann nicht nur ein Lebenspartner sein, vielmehr kommen hier auch volljährige Kinder in Betracht, weil die Synergieeffekte des gemeinschaftlichen Wirtschaftens bei einer häuslichen Gemeinschaft eines Elternteils mit einem volljährigen Kind in gleicher Weise eintreten wie bei einer Wohngemeinschaft mit einem Lebenspartner.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts

  • Familiengericht – Paderborn vom 18.01.2011 abgeändert.

Die Anträge der Antragstellerin aus dem Schriftsatz vom 14.10.2010 auf Zahlung von Trennungsunterhalt werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren und derjenige des Beschwerdeverfahrens werden auf jeweils 3.296,- € festgesetzt.

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