II-5 UF 51/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-08, II-5 UF 51/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-08, II-5 UF 51/10
II-5 UF 51/10Obergericht08.06.2011
Regest
Allein aus einem Globalverzicht folgt auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages, wenn ein Fall gestörter Vertragsparität nicht vorliegt
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-5 UF 51/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-08
Aktenzeichen: II-5 UF 51/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0608.II5UF51.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1410 ABs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 3 und 6, 8 VersAusglG, 138, 242, BGB
Leitsätze
Allein aus einem Globalverzicht folgt auch bei einem objektiv offensichtlichen Ungleichgewicht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zwangsläufig die Sittenwidrigkeit des Ehevertrages, wenn ein Fall gestörter Vertragsparität nicht vorliegt
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 10.03.2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
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