8 UF 3/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-06, 8 UF 3/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-06-06, 8 UF 3/11
8 UF 3/11Obergericht06.06.2011
Regest
1. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 119 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist nicht die sofortige Beschwerde entsprechend § 567 ZPO das statthafte Rechtsmittel, sondern die Beschwerde nach § 58 FamFG; denn gem. § 922 Abs. 1 ZPO wird im Falle einer mündlichen Verhandlung über den Arrestantrag durch Urteil entschieden, gegen das die Berufung statthaft ist, so dass bei entsprechender Geltung die Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG über die Beschwerde gegen eine Endentscheidung maßgebend sind (im Anschluss an OLG München FamRZ 2011, 746). 2. Die Amtsprüfung der Verfahrensfähigkeit besagt nur, dass die Prüfung von Rügen der Beteiligten unabhängig ist, nicht aber, dass ohne Anhaltspunkte von Amts wegen ermittelt wird; eine Überprüfung ist also nur geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Fehlen vorliegen. 3. Der gem. § 1378 Abs. 3 BGB mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehende Zugewinnausgleichsanspruch gem. § 1378 Abs. 1 BGB ist bereits ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Verbundverfahren klagbar und kann deshalb durch Arrest gesichert werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 3/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-06
Aktenzeichen: 8 UF 3/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0606.8UF3.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 917, 922 ZPO, 9, 58, 119 Abs. 2 FamFG, 1378 BGB
Leitsätze
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Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 119 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist nicht die sofortige Beschwerde entsprechend § 567 ZPO das statthafte Rechtsmittel, sondern die Beschwerde nach § 58 FamFG; denn gem. § 922 Abs. 1 ZPO wird im Falle einer mündlichen Verhandlung über den Arrestantrag durch Urteil entschieden, gegen das die Berufung statthaft ist, so dass bei entsprechender Geltung die Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG über die Beschwerde gegen eine Endentscheidung maßgebend sind (im Anschluss an OLG München FamRZ 2011, 746).
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Die Amtsprüfung der Verfahrensfähigkeit besagt nur, dass die Prüfung von Rügen der Beteiligten unabhängig ist, nicht aber, dass ohne Anhaltspunkte von Amts wegen ermittelt wird; eine Überprüfung ist also nur geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Fehlen vorliegen.
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Der gem. § 1378 Abs. 3 BGB mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehende Zugewinnausgleichsanspruch gem. § 1378 Abs. 1 BGB ist bereits ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Verbundverfahren klagbar und kann deshalb durch Arrest gesichert werden.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 26. November 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.
Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.
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