Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-30, II-8 WF 134/11

II-8 WF 134/11Obergericht30.05.2011

Regest

1. Der Zweck eines Ordnungsgeldes gem. § 33 Abs. 3 FamFG liegt nicht darin, die nicht erschienene Partei wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen zu bestrafen; er liegt vielmehr darin, das gerichtliche Verfahren zu fördern. 2. Ein Ordnungsgeld darf deshalb nicht festgesetzt werden, wenn das Verfahren ersichtlich auch ohne den ausgebliebenen Beteiligten entscheidungsreif war und abschließend entschieden werden konnte.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 134/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-30

Aktenzeichen: II-8 WF 134/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0530.II8WF134.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: § 33 Abs. 3 FamFG

Leitsätze

  1. Der Zweck eines Ordnungsgeldes gem. § 33 Abs. 3 FamFG liegt nicht darin, die nicht erschienene Partei wegen der Nichtbefolgung gerichtlicher Anordnungen zu bestrafen; er liegt vielmehr darin, das gerichtliche Verfahren zu fördern.

  2. Ein Ordnungsgeld darf deshalb nicht festgesetzt werden, wenn das Verfahren ersichtlich auch ohne den ausgebliebenen Beteiligten entscheidungsreif war und abschließend entschieden werden konnte.

Tenor

Der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Steinfurt vom 21.04.2011 wird aufgehoben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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