Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-24, I-2 U 177/10

I-2 U 177/10Obergericht24.05.2011

Regest

Aus der Unanwendbarkeit des § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf folgt nicht ohne weiteres, dass der Verkäufer einer Gattungsware bei deren Verlust auf dem Transportwege erneut zur Leistung verpflichtet ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-2 U 177/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-24

Aktenzeichen: I-2 U 177/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0524.I2U177.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: §§ 474 Abs. 2, 447 Abs. 1, 275 Abs. 1 BGB

Leitsätze

Aus der Unanwendbarkeit des § 477 BGB beim Verbrauchsgüterkauf folgt nicht ohne weiteres, dass der Verkäufer einer Gattungsware bei deren Verlust auf dem Transportwege erneut zur Leistung verpflichtet ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.06.2010 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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