Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-24, I-19 U 162/10

I-19 U 162/10Obergericht24.05.2011

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-19 U 162/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-05-24

Aktenzeichen: I-19 U 162/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0524.I19U162.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Die Berufungen des Beklagten gegen die am 17.08.2010 und 25.10.2010 verkündeten Urteile des Landgerichts Münster werden zurückgewiesen.

Nach Teilrücknahme der Klage bleibt der Beklagte verurteilt, an den Kläger 41.949,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 36.337,94 € seit dem 05.09.2006 sowie aus weiteren 5.611,81 € seit dem 29.07.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten der vor dem 11. Zivilsenat durchgeführten Berufungsverfahren werden dem Beklagten zu 80 %, dem Kläger zu 20 % auferlegt. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 90 %, dem Kläger zu 10 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.