I-7 W 13/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-17, I-7 W 13/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-17, I-7 W 13/11
I-7 W 13/11Obergericht17.05.2011
Regest
Zum Gegenstandswert des Vergleichs; Räumung nur gegen Zahlung
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-7 W 13/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-17
Aktenzeichen: I-7 W 13/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0517.I7W13.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: §§ 68, 41 GKG
Leitsätze
Zum Gegenstandswert des Vergleichs; Räumung nur gegen Zahlung
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten bzw. von Amts wegen werden unter Abänderung des Beschlusses des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des LG Dortmund vom 08.12.2010 (5 O 70/10) der Streitwert für den Rechtsstreit und der Gegenstandswert für
den am 08.12.2010 festgestellten Vergleich jeweils auf 55.447,16 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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