I-28 U 60/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-17, I-28 U 60/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-17, I-28 U 60/10
I-28 U 60/10Obergericht17.05.2011
Regest
Übernimmt die mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei in einem gerichtlichen Vergleich die Gerichtskosten, kann sie den Prozessvergleich später nicht wegen Irrtums anfechten, wenn sie dem Prozessgegner Gerichtskosten zu erstatten hat, die dieser verauslagt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-28 U 60/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-17
Aktenzeichen: I-28 U 60/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0517.I28U60.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Normen: BGB § 119 Abs. 1, § 121 Abs. 1, § 143 Abs. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 1a, § 123; GKG § 29 Nr. 1 und 2, § 31 Abs. 3
Leitsätze
Übernimmt die mit Prozesskostenhilfe prozessierende Partei in einem gerichtlichen Vergleich die Gerichtskosten, kann sie den Prozessvergleich später nicht wegen Irrtums anfechten, wenn sie dem Prozessgegner Gerichtskosten zu erstatten hat, die dieser verauslagt hat.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Fortsetzung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.
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