Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-16, II-8 UF 246/10

II-8 UF 246/10Obergericht16.05.2011

Regest

Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts bei knapp 33jähriger Ehedauer und Eintritt eines ehebedingten Nachteils

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 246/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-16

Aktenzeichen: II-8 UF 246/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0516.II8UF246.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 1573 Abs. 2, 1578b BGB

Leitsätze

Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts bei knapp 33jähriger Ehedauer und Eintritt eines ehebedingten Nachteils

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 15. Oktober 2010 verkün-dete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen-Borbeck dahingehend abgeändert, dass die Befristung des Unterhaltsanspruchs entfällt.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenent-scheidung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsgegner trägt darüber hinaus die Kosten der Beschwerdeinstanz.

Der Beschluss ist sofort wirksam.

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