II-8 UF 246/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-16, II-8 UF 246/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-16, II-8 UF 246/10
II-8 UF 246/10Obergericht16.05.2011
Regest
Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts bei knapp 33jähriger Ehedauer und Eintritt eines ehebedingten Nachteils
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 246/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-16
Aktenzeichen: II-8 UF 246/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0516.II8UF246.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1573 Abs. 2, 1578b BGB
Leitsätze
Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts bei knapp 33jähriger Ehedauer und Eintritt eines ehebedingten Nachteils
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 15. Oktober 2010 verkün-dete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen-Borbeck dahingehend abgeändert, dass die Befristung des Unterhaltsanspruchs entfällt.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenent-scheidung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsgegner trägt darüber hinaus die Kosten der Beschwerdeinstanz.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
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