Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-13, I-25 W 95/11

I-25 W 95/11Obergericht13.05.2011

Regest

Klagt der Zessionar einen Anspruch ein, der durch seinen Prozessbevollmächtigten im Auftrag des Zedenten vorgerichtlich angemahnt worden war, ist die vorprozessual angefallene Prozessgebühr des Anwalts auf seine im Klageverfahren verdiente Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs.f 4 VV RVG anzurechnen. Der Gegenstand beider Aufträge ist auf Grund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise derselbe.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — I-25 W 95/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-13

Aktenzeichen: I-25 W 95/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0513.I25W95.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: Nr. 3200, 2300 VV RVG; Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG; § 15 a RVG; § 104 ZPO; § 398 BGB

Leitsätze

Klagt der Zessionar einen Anspruch ein, der durch seinen Prozessbevollmächtigten im Auftrag des Zedenten vorgerichtlich angemahnt worden war, ist die vorprozessual angefallene Prozessgebühr des Anwalts auf seine im Klageverfahren verdiente Verfahrensgebühr gem. Vorbem. 3 Abs.f 4 VV RVG anzurechnen. Der Gegenstand beider Aufträge ist auf Grund der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise derselbe.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.042,04 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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