I-19 W 11/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-13, I-19 W 11/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-05-13, I-19 W 11/11
I-19 W 11/11Obergericht13.05.2011
Regest
Zur Frage der Anwendung von § 269 III S. 3 ZPO auf erledigende Ereignisse vor Anhängigkeit der zurückgenommenen Klage
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-19 W 11/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-13
Aktenzeichen: I-19 W 11/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0513.I19W11.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: § 269 III S. 3 ZPO
Leitsätze
Zur Frage der Anwendung von § 269 III S. 3 ZPO auf erledigende Ereignisse vor Anhängigkeit der zurückgenommenen Klage
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.1.2011 abgeändert.
Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat (insgesamt) die Klägerin zu tragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 1.200 € festgesetzt.
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