II-13 UF 216/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-21, II-13 UF 216/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-21, II-13 UF 216/10
II-13 UF 216/10Obergericht21.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-13 UF 216/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-21
Aktenzeichen: II-13 UF 216/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0421.II13UF216.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin * (Berichtigungsbeschluss am Ende der Entscheidung) wird der am 26. August 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheine abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen in Höhe von
-
monatlich 299,- € Elementarunterhalt und 75,- € Altersvorsorgeunterhalt für die Monate August 2009 bis Dezember 2009, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2010,
-
310,50 € Elementarunterhalt und 78,00 € Altersvorsorgeunterhalt für die Monate Januar bis April 2010, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2010,
-
307,- € Elementarunterhalt und 77,- € Altersvorsorgeunterhalt für den Monat Mai 2010, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2010,
-
monatlich 310,50 € Elementarunterhalt und 78,- € Altersvorsorgeunterhalt für die Monate Juni und Juli 2010, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2010,
-
monatlich 1.254,71 € Elementarunterhalt und 366,- € Altersvorsorgeunterhalt für die Monate August 2010 bis Oktober 2010 jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2010,
-
monatlich 1.248,- € Elementarunterhalt und 357,- € Altersvorsorgeunterhalt für die Monate November und Dezember 2010, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2010,
-
monatlich 1.301,- € Elementarunterhalt und 375,- € Altersvorsorgeunterhalt für den Zeitraum von Januar 2011 bis Juni 2012, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweiligen Monatsersten für die Monate Januar und Februar 2011,
-
monatlich 804,- € Elementarunterhalt und 182,- € Altersvorsorgeunterhalt ab Juli 2012.
Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung nachehelichen Unterhalts werden zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 10 % und der Antragsgegner 90 %.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Wert für die Beschwerde wird endgültig auf 1.144,84 € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.