I-22 U 102/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-14, I-22 U 102/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-14, I-22 U 102/10
I-22 U 102/10Obergericht14.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-22 U 102/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-04-14
Aktenzeichen: I-22 U 102/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0414.I22U102.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufungen des Beklagten zu 1) und der Streithelferin der Beklagten zu 2) gegen das am 14.05.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 1) und die Streithelferin der Beklagten zu 2) je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der Kosten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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