II-8 WF 105/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-13, II-8 WF 105/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-13, II-8 WF 105/11
II-8 WF 105/11Obergericht13.04.2011
Regest
Gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB kann die Rechtspflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander dazu führen, dass ein Ehegatte verpflichtet sein kann, den vom anderen tatsächlich erzielten Schadensfreiheitsrabatt einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung auf den anderen rechtlich zu übertragen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 105/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-13
Aktenzeichen: II-8 WF 105/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0413.II8WF105.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 242, 1353 BGB
Leitsätze
Gem. § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB kann die Rechtspflicht der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur Verantwortung füreinander dazu führen, dass ein Ehegatte verpflichtet sein kann, den vom anderen tatsächlich erzielten Schadensfreiheitsrabatt einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der Trennung auf den anderen rechtlich zu übertragen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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