II-4 WF 185/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-11, II-4 WF 185/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-11, II-4 WF 185/10
II-4 WF 185/10Obergericht11.04.2011
Regest
Auch im Verfahren nach dem FamFG sind bei der Protokollierung eines Vergleichs die Formvorschriften der ZPO einzuhalten. Ist ein Vergleich den Beteiligten entgegen §§ 36 Abs.2 S.2 FamFG, 162 Abs.1 S.1 und S.2 ZPO nicht zur Genehmigung vorgespielt bzw. vorgelesen worden, so ist er unwirksam. Die nachfolgende Androhung von Ordnungsmitteln durch das Gericht vermag die fehlende Genehmigung nicht zu ersetzen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-4 WF 185/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-11
Aktenzeichen: II-4 WF 185/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0411.II4WF185.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 36 FamFG, 160, 162 ZPO
Leitsätze
Auch im Verfahren nach dem FamFG sind bei der Protokollierung eines Vergleichs die Formvorschriften der ZPO einzuhalten. Ist ein Vergleich den Beteiligten entgegen §§ 36 Abs.2 S.2 FamFG, 162 Abs.1 S.1 und S.2 ZPO nicht zur Genehmigung vorgespielt bzw. vorgelesen worden, so ist er unwirksam. Die nachfolgende Androhung von Ordnungsmitteln durch das Gericht vermag die fehlende Genehmigung nicht zu ersetzen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsge-richts – Familiengericht – Lüdenscheid vom 29. 7. 2010 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfah-rens wird auf 280 € festgesetzt.
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