I-6 U 207/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-11, I-6 U 207/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-11, I-6 U 207/10
I-6 U 207/10Obergericht11.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-6 U 207/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-11
Aktenzeichen: I-6 U 207/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0411.I6U207.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Der Senat stellt gemäß § 278 Abs. 6 S. 2 ZPO fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit folgendem Inhalt zustande gekommen ist:
Die Beklagte zahlt an den Kläger noch 805,90 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 114,78 €.
Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 03.11.2008 in T, X-Straße, abgegolten.
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.