I-15 W 34/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-05, I-15 W 34/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-05, I-15 W 34/11
I-15 W 34/11Obergericht05.04.2011
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-15 W 34/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-05
Aktenzeichen: I-15 W 34/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0405.I15W34.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben, soweit das Grundbuchamt als erforderliches Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses über die Löschungsbewilligung der Nacherben hinausgehend auch die Beibringung eines Erbscheins für die Nacherbfolge bezeichnet hat.
Im Übrigen ist die Zwischenverfügung in der Hauptsache erledigt.
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