I-20 W 6/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-01, I-20 W 6/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-04-01, I-20 W 6/11
I-20 W 6/11Obergericht01.04.2011
Regest
1. Der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gerichtet auf Zahlung von Krankentagegeld bemisst sich nach dem um ein Drittel verminderten Hauptsache- wert. 2. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zu zukünftigen Tagesgeldleistungen bemisst sich nach dem Bezug von sechs Monaten vermindert um einen Feststellungsabschlag von 20 %. Offen bleibt, ob eine solche Klage überhaupt zulässig ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-20 W 6/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-01
Aktenzeichen: I-20 W 6/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0401.I20W6.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gerichtet auf Zahlung von Krankentagegeld bemisst sich nach dem um ein Drittel verminderten Hauptsache-
wert.
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zu zukünftigen Tagesgeldleistungen bemisst sich nach dem Bezug von sechs Monaten vermindert um einen Feststellungsabschlag von 20 %. Offen bleibt, ob eine solche Klage überhaupt zulässig ist.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts abgeändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 17.100 EUR festgesetzt.
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