Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-30, II-8 UF 62/11

II-8 UF 62/11Obergericht30.03.2011

Regest

1. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO sind in Familienstreitsachen als die §§ 58 ff. FamFG verdrängende Spezialregelungen anzusehen, was sich auch daraus ergibt, dass § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die Kostenvorschriften der §§ 80 ff. FamFG gerade nicht für anwendbar erklärt. 2. Eine Klageveranlassung im Sinne des § 93 ZPO liegt im Falle eines Abänderungsantrages nur dann vor, wenn die Abänderungsvoraussetzungen vollständig und nachvollziehbar vorgetragen und belegt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 UF 62/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-30

Aktenzeichen: II-8 UF 62/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0330.II8UF62.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 113, 243 FamFG, 93, 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO

Leitsätze

  1. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 99 Abs. 2, 567 ff. ZPO sind in Familienstreitsachen als die §§ 58 ff. FamFG verdrängende Spezialregelungen anzusehen, was sich auch daraus ergibt, dass § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG die Kostenvorschriften der §§ 80 ff. FamFG gerade nicht für anwendbar erklärt.

  2. Eine Klageveranlassung im Sinne des § 93 ZPO liegt im Falle eines Abänderungsantrages nur dann vor, wenn die Abänderungsvoraussetzungen vollständig und nachvollziehbar vorgetragen und belegt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Verfahrenswert: 1.500 EUR

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