I-20 U 37/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-23, I-20 U 37/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-23, I-20 U 37/10
I-20 U 37/10Obergericht23.03.2011
Regest
Sind in einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag folgende Leistungsvoraussetzungen vereinbart „Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% berufsunfähig (…) oder ist sie es während dieser Zeit geworden, erbringen wir während der jeweils vereinbarten Leistungsdauer folgende Versicherungsleistungen (…).“ „Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren versicherten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“ , so wird die Berufsunfähigkeit unwiderlegbar vermutet, wenn die versicherte Person nachweist, dass sie sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihren Beruf zu mindestens 50% auszuüben. Ist der Versicherungsnehmer noch nicht sechs Monate ununterbrochen außerstande, seinen Beruf zu mindestens 50% auszuüben, kommt es für die Feststellung der Berufsunfähigkeit darauf an, ab wann erstmals aus ärztlicher Sicht die Prognose gestellt werden kann, dass der Versicherungsnehmer voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande sein wird, den versicherten Beruf auszuüben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — I-20 U 37/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-23
Aktenzeichen: I-20 U 37/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0323.I20U37.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Leitsätze
Sind in einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag folgende Leistungsvoraussetzungen vereinbart
„Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% berufsunfähig (…) oder ist sie es während dieser Zeit geworden, erbringen wir während der jeweils vereinbarten Leistungsdauer folgende Versicherungsleistungen (…).“
„Vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens 6 Monate außerstande ist, ihren versicherten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, auszuüben.“ ,
so wird die Berufsunfähigkeit unwiderlegbar vermutet, wenn die versicherte Person nachweist, dass sie sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihren Beruf zu mindestens 50% auszuüben. Ist der Versicherungsnehmer noch nicht sechs Monate ununterbrochen außerstande, seinen Beruf zu mindestens 50% auszuüben, kommt es für die Feststellung der Berufsunfähigkeit darauf an, ab wann erstmals aus ärztlicher Sicht die Prognose gestellt werden kann, dass der Versicherungsnehmer voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande sein wird, den versicherten Beruf auszuüben.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.01.2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 2.808,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2008 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden der Klägerin zu 10% und dem Beklagten zu 90% auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 20% und dem Beklagten zu 80% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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