II-8 WF 14/11•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-21, II-8 WF 14/11
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-21, II-8 WF 14/11
II-8 WF 14/11Obergericht21.03.2011
Regest
Der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs zum Zugewinnausgleich steht entgegen, dass die Verpflichtete den Berechtigten entgegen der ausdrücklich im Urteil titulierten Verpflichtung und trotz rechtzeitig gestellten Verlangens nicht zur Anfertigung des Bestandsverzeichnisses hinzugezogen hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 14/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-21
Aktenzeichen: II-8 WF 14/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0321.II8WF14.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 260, 1379 BGB
Leitsätze
Der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs zum Zugewinnausgleich steht entgegen, dass die Verpflichtete den Berechtigten entgegen der ausdrücklich im Urteil titulierten Verpflichtung und trotz rechtzeitig gestellten Verlangens nicht zur Anfertigung des Bestandsverzeichnisses hinzugezogen hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Wert: 5.000 EUR
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