Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-21, II-8 WF 14/11

II-8 WF 14/11Obergericht21.03.2011

Regest

Der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs zum Zugewinnausgleich steht entgegen, dass die Verpflichtete den Berechtigten entgegen der ausdrücklich im Urteil titulierten Verpflichtung und trotz rechtzeitig gestellten Verlangens nicht zur Anfertigung des Bestandsverzeichnisses hinzugezogen hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 14/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-21

Aktenzeichen: II-8 WF 14/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0321.II8WF14.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 260, 1379 BGB

Leitsätze

Der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs zum Zugewinnausgleich steht entgegen, dass die Verpflichtete den Berechtigten entgegen der ausdrücklich im Urteil titulierten Verpflichtung und trotz rechtzeitig gestellten Verlangens nicht zur Anfertigung des Bestandsverzeichnisses hinzugezogen hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Wert: 5.000 EUR

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