Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-16, II-8 WF 296/10

II-8 WF 296/10Obergericht16.03.2011

Regest

Die Festsetzung von Zwangsgeld gem. § 35 Abs. 1 FamFG kommt nur dann in Betracht, wenn die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aufgrund einer gerichtlichen Anordnung besteht. Die Aufforderung des Versorgungsträgers, an einer Kontenklärung mitzuwirken, reicht hierfür nicht aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 296/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-16

Aktenzeichen: II-8 WF 296/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0316.II8WF296.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 35 Abs. 1, 220 Abs. 3 FamFG

Leitsätze

Die Festsetzung von Zwangsgeld gem. § 35 Abs. 1 FamFG kommt nur dann in Betracht, wenn die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aufgrund einer gerichtlichen Anordnung besteht. Die Aufforderung des Versorgungsträgers, an einer Kontenklärung mitzuwirken, reicht hierfür nicht aus.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

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