II-8 WF 296/10•Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-16, II-8 WF 296/10
Oberlandesgericht Hamm, 2011-03-16, II-8 WF 296/10
II-8 WF 296/10Obergericht16.03.2011
Regest
Die Festsetzung von Zwangsgeld gem. § 35 Abs. 1 FamFG kommt nur dann in Betracht, wenn die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aufgrund einer gerichtlichen Anordnung besteht. Die Aufforderung des Versorgungsträgers, an einer Kontenklärung mitzuwirken, reicht hierfür nicht aus.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — II-8 WF 296/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-16
Aktenzeichen: II-8 WF 296/10
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2011:0316.II8WF296.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 35 Abs. 1, 220 Abs. 3 FamFG
Leitsätze
Die Festsetzung von Zwangsgeld gem. § 35 Abs. 1 FamFG kommt nur dann in Betracht, wenn die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aufgrund einer gerichtlichen Anordnung besteht. Die Aufforderung des Versorgungsträgers, an einer Kontenklärung mitzuwirken, reicht hierfür nicht aus.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
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